Art. 108 [Finanzverwaltung]
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern
einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der
Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der
Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der
Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Die
Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu
bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem
Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs.
3 und 4 gilt mit der Massgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der
Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei
der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und
Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die
Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung
durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der
Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für
die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die
den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder
zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch
Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen
des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende
Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen,
und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den
Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
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