Art. 108 [Finanzverwaltung]

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten  Verbrauchsteuern
einschließlich  der  Einfuhrumsatzsteuer  und  die  Abgaben  im  Rahmen  der
Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der
Aufbau  dieser  Behörden  wird  durch  Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der
Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.

(2) Die übrigen Steuern werden  durch  Landesfinanzbehörden  verwaltet.  Der
Aufbau  dieser  Behörden  und die einheitliche Ausbildung der Beamten können
durch Bundesgesetz mit  Zustimmung  des  Bundesrates  geregelt  werden.  Die
Leiter  der  Mittelbehörden  sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu
bestellen.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum  Teil  dem
Bund  zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs.
3 und 4 gilt mit der Massgabe, daß an die  Stelle  der  Bundesregierung  der
Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann  bei
der   Verwaltung   von   Steuern   ein   Zusammenwirken   von   Bundes-  und
Landesfinanzbehörden sowie für Steuern,  die  unter  Absatz  1  fallen,  die
Verwaltung  durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung
durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und  soweit  dadurch  der
Vollzug  der  Steuergesetze  erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für
die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern  kann  die
den  Landesfinanzbehörden  zustehende  Verwaltung durch die Länder ganz oder
zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) Das von  den  Bundesfinanzbehörden  anzuwendende  Verfahren  wird  durch
Bundesgesetz  geregelt.  Das  von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen
des Absatzes 4 Satz 2 von  den  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  anzuwendende
Verfahren  kann  durch  Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann  allgemeine  Verwaltungsvorschriften  erlassen,
und   zwar  mit  Zustimmung  des  Bundesrates,  soweit  die  Verwaltung  den
Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.



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